Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]
§ 18 Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz [3]
(1) 1§ 498 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in seiner seit dem geltenden Fassung nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem geschlossen werden. 2Zudem ist § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner seit dem geltenden Fassung auf bestehende Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach dem vom Darlehensgeber übertragen werden.
(2) § 1192 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet nur Anwendung, sofern der Erwerb der Grundschuld nach dem erfolgt ist.
(3) § 1193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem geltenden Fassung ist nur auf Grundschulden anzuwenden, die nach dem bestellt werden.
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BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 229 § 18 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1666) mit Wirkung v. .