Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]
§ 17 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren [3]
Ist eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft wegen Fristablaufs rechtskräftig abgewiesen worden, so ist eine Restitutionsklage nach § 641i der Zivilprozessordnung auch dann nicht statthaft, wenn ein nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom (BGBl I S. 441) eingeholtes Abstammungsgutachten die Abstammung widerlegt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 229 § 17 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 441) mit Wirkung v. 1. 4. 2008.