EGBGB Artikel 229 § 12

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]

§ 12 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts [3]

(1) 1Auf die Verjährungsfristen gemäß den durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom (BGBl I S. 3214) geänderten Vorschriften

  1. im Arzneimittelgesetz,

  2. im Lebensmittelspezialitätengesetz,

  3. in der Bundesrechtsanwaltsordnung,

  4. in der Insolvenzordnung,

  5. im Bürgerlichen Gesetzbuch,

  6. im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung,

  7. im Handelsgesetzbuch,

  8. im Umwandlungsgesetz,

  9. im Aktiengesetz,

  10. im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

  11. im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

  12. in der Patentanwaltsordnung,

  13. im Steuerberatungsgesetz,

  14. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden,

  15. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden,

  16. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser,

  17. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme,

  18. im Rindfleischetikettierungsgesetz,

  19. in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung und

  20. in der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

ist § 6 entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 2An die Stelle des tritt der , an die Stelle des der .

(2) 1Noch nicht verjährte Ansprüche, deren Verjährung sich nach Maßgabe des bis zum geltenden Rechts nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt hat und für die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts längere Verjährungsfristen bestimmt werden, verjähren nach den durch dieses Gesetz eingeführten Vorschriften. 2Der Zeitraum, der vor dem abgelaufen ist, wird in die Verjährungsfrist eingerechnet.

Fundstelle(n):
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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 229 § 12 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3214) mit Wirkung v. 15. 12. 2004.