EGBGB Artikel 229 § 1

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]

§ 1 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen [3]

(1) 1§ 284 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem geltenden Fassung gilt auch für Geldforderungen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind. 2Vor diesem Zeitpunkt zugegangene Rechnungen lösen die Wirkungen des § 284 Abs. 3 nicht aus. 3§ 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 352 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils seit dem geltenden Fassung sind auf alle Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden.

(2) 1§§ 632a, 640, 641, 641a und 648a in der jeweils ab dem geltenden Fassung gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, nicht für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind. 2§ 641 Abs. 3 und § 648a Abs. 5 Satz 3 in der seit dem sind auch auf vorher abgeschlossene Verträge anzuwenden. 3§ 640 gilt für solche Verträge mit der Maßgabe, dass der Lauf der darin bestimmten Frist erst mit dem beginnt.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 229 § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 897) mit Wirkung v. 30. 6. 2000.