EGBGB Artikel 193
Vierter Teil: Übergangsvorschriften
Artikel 193
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass ein Pfandrecht, welches nach Artikel 192 nicht als Sicherungshypothek gilt, als Sicherungshypothek oder als eine Hypothek gelten soll, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, und dass eine über das Pfandrecht erteilte Urkunde als Hypothekenbrief gelten soll.
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BAAAA-76447