EGBGB Artikel 182
Vierter Teil: Übergangsvorschriften
Artikel 182
1Das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Stockwerkseigentum bleibt bestehen. 2Das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
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BAAAA-76447