EGBGB Artikel 180
Vierter Teil: Übergangsvorschriften
Artikel 180
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an, unbeschadet des Artikels 191, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
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BAAAA-76447