EGBGB Artikel 173
Vierter Teil: Übergangsvorschriften
Artikel 173
Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447