Dritter Teil: Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
Artikel 119 [1]
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
die Veräußerung eines Grundstücks beschränken;
die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken.
Fundstelle(n):
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BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 119 i. d. F. des Gesetzes v. 1. 10. 2013 (BGBl I S. 3719) mit Wirkung v. 9. 10. 2013.