EGBGB Artikel 115
Dritter Teil: Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
Artikel 115
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundstücks mit gewissen Grunddienstbarkeiten oder beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten oder mit Reallasten untersagen oder beschränken, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Inhalt und das Maß solcher Rechte näher bestimmen.
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BAAAA-76447