EGBGB Artikel 110
Dritter Teil: Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
Artikel 110
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, dass zerstörte Gebäude in anderer Lage wiederhergestellt werden, die Rechte an den beteiligten Grundstücken regeln.
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BAAAA-76447