Dritter Teil: Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
Artikel 105
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Unternehmer eines Eisenbahnbetriebs [1] oder eines anderen mit gemeiner Gefahr verbundenen Betriebs für den aus dem Betrieb entstehenden Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verantwortlich ist.
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BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 105 außer Kraft gesetzt durch § 12 Abs. 2 Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden v. (RGBl I S. 691), soweit er die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen betrifft.