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EGBGB Artikel 10

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht

Zweiter Abschnitt: Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte

Artikel 10 Name [1]

(1) Der Name einer Person unterliegt den Sachvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) 1 Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen,

  1. dem einer von ihnen angehört oder

  2. in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

(3) 1 Der Inhaber der elterlichen Sorge kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Namen erhalten soll

  1. nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil oder das Kind angehört,

  2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder

  3. nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.

2Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

(4) 1Im Übrigen kann eine Person durch Erklärung gegenüber dem Standesamt für ihren Namen das Recht des Staates wählen, dem sie angehört. 2Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(5) 1Artikel 5 Absatz 1 findet bei der Rechtswahl keine Anwendung. 2Für die Auswirkungen der Wahl nach Absatz 2 oder 4 auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 185) mit Wirkung v. .