EGAktG § 7
Erster Abschnitt: Übergangsvorschriften
§ 7 Mitteilungspflicht von Beteiligungen
1Die Mitteilungspflichten nach §§ 20, 21 und 328 Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten auch für Beteiligungen, die beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes bestehen. 2Die Beteiligungen sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes mitzuteilen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76446