EGAktG § 26h

Erster Abschnitt: Übergangsvorschriften

§ 26h Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2016 [1]

(1) 1§ 10 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der seit dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist nicht auf Gesellschaften anzuwenden, deren Satzung vor dem durch notarielle Beurkundung festgestellt wurde und deren Aktien auf Inhaber lauten. 2Für diese Gesellschaften ist § 10 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der am 30. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Sieht die Satzung einer Gesellschaft einen Umwandlungsanspruch gemäß § 24 des Aktiengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung vor, so bleibt diese Satzungsbestimmung wirksam.

(3) 1Bezeichnet die Satzung gemäß § 25 Satz 2 des Aktiengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung neben dem Bundesanzeiger andere Informationsmedien als Gesellschaftsblätter, so bleibt diese Satzungsbestimmung auch ab dem wirksam. 2Für einen Fristbeginn oder das sonstige Eintreten von Rechtsfolgen ist ab dem ausschließlich die Bekanntmachung im Bundesanzeiger maßgeblich.

(4) 1§ 122 des Aktiengesetzes in der Fassung der Aktienrechtsnovelle 2016 vom 22. Dezember 2015 (BGBl I S. 2565) ist erstmals auf Einberufungs- und Ergänzungsverlangen anzuwenden, die der Gesellschaft am zugehen. 2Auf Ergänzungsverlangen, die der Gesellschaft vor dem zugehen, ist § 122 in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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RAAAA-76446

1Anm. d. Red.: § 26h eingefügt gem. Gesetz v. 22. 12. 2015 (BGBl I S. 2565) mit Wirkung v. 31. 12. 2015.