EGAktG § 26c

Erster Abschnitt: Übergangsvorschriften

§ 26c Übergangsfristen [1]

1Die Vorschriften des Aktiengesetzes über Sacheinlagen und Sachübernahmen sowie über deren Prüfung in der vom an geltenden Fassung gelten nur für Gründungen und Kapitalerhöhungen, die nach dem zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. 2Die Fristen, die in § 71 Abs. 3 Satz 2 und § 71c des Aktiengesetzes in der vom an geltenden Fassung vorgesehen sind, beginnen nicht vor dem . 3Die nach § 150a des Aktiengesetzes vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien braucht nicht vor dem gebildet zu werden.

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RAAAA-76446

1Anm. d. Red.: § 26c eingefügt gem. Gesetz vom (BGBl I S. 1959) mit Wirkung v. 1. 1. 1979.