EGAktG § 23

Erster Abschnitt: Übergangsvorschriften

§ 23 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung [1]

(1) 1§ 93 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes in der ab dem geltenden Fassung ist ab dem auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die vor dem geschlossen wurden. 2Ist die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aus einer vor dem geschlossenen Vereinbarung zur Gewährung einer Versicherung ohne Selbstbehalt im Sinne des § 93 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes verpflichtet, so darf sie diese Verpflichtung erfüllen.

(2) § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in der ab dem geltenden Fassung ist nicht auf Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden, die ihr Mandat am bereits innehatten.

(3) § 120 Absatz 4 und § 193 des Aktiengesetzes in der ab dem geltenden Fassung ist erstmals auf Beschlüsse anzuwenden, die in Hauptversammlungen gefasst werden, die nach dem einberufen werden.

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RAAAA-76446

1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. des Gesetzes v. 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2509) mit Wirkung v. 5. 8. 2009.