Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

Huethig-Jehle-Rehm (Februar 2020)

1. Zwischenstaatliche Informationen

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Die rechtliche Grundlage für den internationalen Datenaustausch regeln völkerrechtliche Vereinbarungen, insb. auch das EU-Recht oder Einzelstaatsverträge und können unterschiedlichen Zwecken dienen (§ 117 Rz. 2). Das BZSt leitet z. B. die länderbezogenen Berichte (§ 138a) dem Vertragsstaat zu (§ 138a Rz. 18).

2. Statistische Verwertung

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§ 117d ist die allgemeine Rechtsgrundlage für die statistische Aufbereitung der Informationen, die aus den verschiedenen zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfeaustauschverfahren rechtmäßig herrühren.

3. Veröffentlichung statistischer Daten

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Das BZSt pseudonymisiert (Art. 4 Nr. 5 DSGVO, Anh. I.6) die Informationen, die anschließend vom Statistischen Bundesamt anonymisiert werden. Für die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen werden ab dem Berichtsjahr 2018 jährlich die Angaben nach § 138a Abs. 2 erfasst. Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt (§ 2 Abs. 8 StStatG).

Die statistischen Daten sind öffentlich zugänglich.