AktG § 404a

Viertes Buch: Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften [1]

Dritter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften

§ 404a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen [2]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,

  1. eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

  2. eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,

  1. eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

  2. eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

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1Anm. d. Red.: Früheres Fünftes Buch zu Viertem Buch geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3210) mit Wirkung v. 1. 1. 1995.

2Anm. d. Red.: § 404a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1534) mit Wirkung v. . — Zur Anwendung siehe § 26k Abs. 1 EGAktG.