AktG § 398
Viertes Buch: Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften [1]
Zweiter Teil: Gerichtliche Auflösung
§ 398 Eintragung
1Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. 2Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.
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XAAAA-76444
1Anm. d. Red.: Früheres Fünftes Buch zu Viertem Buch geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3210) mit Wirkung v. 1. 1. 1995.