AktG § 298
Drittes Buch: Verbundene Unternehmen
Erster Teil: Unternehmensverträge
Zweiter Abschnitt: Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
§ 298 Anmeldung und Eintragung
Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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XAAAA-76444