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AktG § 298

Drittes Buch: Verbundene Unternehmen

Erster Teil: Unternehmensverträge

Zweiter Abschnitt: Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen

§ 298 Anmeldung und Eintragung

Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-76444

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