AktG § 293g

Drittes Buch: Verbundene Unternehmen

Erster Teil: Unternehmensverträge

Zweiter Abschnitt: Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen

§ 293g Durchführung der Hauptversammlung [1]

(1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen.

(2) 1Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. 2Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.

(3) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragschluss wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 293g i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2479) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.