Zweites Buch: Kommanditgesellschaft auf Aktien
§ 283 Persönlich haftende Gesellschafter [1]
Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
die Gründungsprüfung;
die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
die Einberufung der Hauptversammlung;
die Sonderprüfung;
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;
die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;
die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs;
die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-76444
1Anm. d. Red.: § 283 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 Nr. 154) mit Wirkung v. . — Zur Anwendung siehe § 26o EGAktG.