AktG § 283

Zweites Buch: Kommanditgesellschaft auf Aktien

§ 283 Persönlich haftende Gesellschafter [1]

Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über

1.

die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;

2.

die Gründungsprüfung;

3.

die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;

4.

die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;

5.

die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;

6.

die Einberufung der Hauptversammlung;

7.

die Sonderprüfung;

8.

die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;

9.

die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;

10.

die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;

11.

die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;

11a.

die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs;

12.

die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;

13.

die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;

14.

den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 283 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 Nr. 154) mit Wirkung v. . — Zur Anwendung siehe § 26o EGAktG.