Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Achter Teil: Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
Erster Abschnitt: Auflösung
Erster Unterabschnitt: Auflösungsgründe und Anmeldung
§ 262 Auflösungsgründe [1]
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
durch Beschluss der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen;
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist;
durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.
Fundstelle(n):
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XAAAA-76444
1Anm. d. Red.: § 262 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. .