AktG § 257

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Siebenter Teil: Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses, Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung

Zweiter Abschnitt: Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses

§ 257 Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung [1]

(1) 1Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. 2Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt.

(2) 1Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. 2Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlussfassung, wenn der Jahresabschluss nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist.

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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 257 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2802) mit Wirkung v. 1. 11. 2005.