Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Siebenter Teil: Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses, Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
Erster Abschnitt: Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
Zweiter Unterabschnitt: Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
§ 255b Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien [1]
(1) 1Die gemäß § 255a Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 zusätzlich zu gewährenden Aktien können nach Maßgabe dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 4 durch eine weitere Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage geschaffen werden. 2Gegenstand der Sacheinlage ist der Anspruch der anspruchsberechtigten Aktionäre auf Gewährung zusätzlicher Aktien, der durch gerichtliche Entscheidung (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) oder gerichtlichen Vergleich (§ 11 Absatz 2 bis 4 des Spruchverfahrensgesetzes) festgestellt wurde; der Anspruch erlischt mit Eintragung der Durchführung der weiteren Kapitalerhöhung (§ 189 dieses Gesetzes). 3Wird der Anspruch durch gerichtliche Entscheidung (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) festgestellt, kann die Sacheinlage nicht geleistet werden, bevor die Rechtskraft eingetreten ist.
(2) 1Anstelle der Festsetzungen nach § 183 Absatz 1 Satz 1 und § 205 Absatz 2 Satz 1 genügt
die Bestimmung, dass die auf Grund der zu bezeichnenden gerichtlichen Entscheidung oder des zu bezeichnenden gerichtlich protokollierten Vergleichs festgestellten Ansprüche der anspruchsberechtigten Aktionäre auf Gewährung zusätzlicher Aktien eingebrachtwerden, sowie
die Angabe des auf Grund der gerichtlichen Entscheidung oder des Vergleichs zu gewährenden Nennbetrags, bei Stückaktien die Zahl der zu gewährenden Aktien.
2§ 182 Absatz 4 sowie die §§ 186, 187 und 203 Absatz 3 sind nicht anzuwenden.
(3) 1Die Gesellschaft hat einen Treuhänder zu bestellen. 2Dieser ist ermächtigt, im eigenen Namen
die Ansprüche auf Gewährung zusätzlicher Aktien an die Gesellschaft abzutreten,
die zusätzlich zu gewährenden Aktien zu zeichnen,
die gemäß § 255a zusätzlich zu gewährenden Aktien, baren Zuzahlungen und Entschädigungen in Geld in Empfang zu nehmen sowie
alle von den anspruchsberechtigten Aktionären abzugebenden Erklärungen abzugeben, soweit diese für den Erwerb der Aktien erforderlich sind.
3§ 35 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Den Anmeldungen nach den §§ 184 und 188 ist in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift die gerichtliche Entscheidung oder der gerichtlich protokollierte Vergleich, aus der oder dem sich der zusätzlich zu gewährende Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien ergibt, beizufügen. 2§ 188 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
(5) § 182 Absatz 4 sowie die §§ 186, 187 und 203 Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Kapitalerhöhungen, die durchgeführt werden, um zusätzliche Aktien auf Grund gemäß § 255a Absatz 2 Satz 3 ausgeübter Bezugsrechte zu gewähren.
(6) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 255 Absatz 2 entsprechend.
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XAAAA-76444
1Anm. d. Red.: § 255b eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. . – Zur Anwendung siehe § 26 EGAtkG.