AktG § 239

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Sechster Teil: Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

Dritter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalherabsetzung

Dritter Unterabschnitt: Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien, Ausnahme für Stückaktien [1]

§ 239 Anmeldung der Durchführung

(1) 1Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt.

(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2681) mit Wirkung v. 26. 7. 2002.