AktG § 234

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Sechster Teil: Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

Dritter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalherabsetzung

Zweiter Unterabschnitt: Vereinfachte Kapitalherabsetzung

§ 234 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung [1]

(1) Im Jahresabschluss für das letzte vor der Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das gezeichnete Kapital sowie die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen.

(2) 1In diesem Fall beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses. 2Der Beschluss soll zugleich mit dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung gefasst werden.

(3) 1Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluss über die Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist. 2Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist.

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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 234 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2479) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.