AktG § 227
Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Sechster Teil: Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
Dritter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
Erster Unterabschnitt: Ordentliche Kapitalherabsetzung
§ 227 Anmeldung der Durchführung
(1) Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-76444