AktG § 223
Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Sechster Teil: Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
Dritter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
Erster Unterabschnitt: Ordentliche Kapitalherabsetzung
§ 223 Anmeldung des Beschlusses
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-76444