AktG § 220

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Sechster Teil: Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

Zweiter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalbeschaffung

Vierter Unterabschnitt: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

§ 220 Wertansätze [1]

1Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Grundkapitals erworbenen Aktien und der auf sie entfallenen neuen Aktien gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Aktien ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Grundkapitals erworbenen Aktien auf diese und auf die auf sie entfallenen neuen Aktien nach dem Verhältnis der Anteile am Grundkapital verteilt werden. 2Der Zuwachs an Aktien ist nicht als Zugang auszuweisen.

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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 220 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 590) mit Wirkung v. 1. 4. 1998.