Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Sechster Teil: Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
Zweiter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
Zweiter Unterabschnitt: Bedingte Kapitalerhöhung
§ 201 Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien [1]
(1) Der Vorstand meldet ausgegebene Bezugsaktien zur Eintragung in das Handelsregister mindestens einmal jährlich bis spätestens zum Ende des auf den Ablauf des Geschäftsjahrs folgenden Kalendermonats an.
(2) 1Der Anmeldung sind die Zweitschriften der Bezugserklärungen und ein vom Vorstand unterschriebenes Verzeichnis der Personen, die das Bezugsrecht ausgeübt haben, beizufügen. 2Das Verzeichnis hat die auf jeden Aktionär entfallenden Aktien und die auf sie gemachten Einlagen anzugeben.
(3) In der Anmeldung hat der Vorstand zu erklären, dass die Bezugsaktien nur in Erfüllung des im Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzten Zwecks und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgegeben worden sind, der sich aus dem Beschluss ergibt.
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XAAAA-76444
1Anm. d. Red.: § 201 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2565) mit Wirkung v. 31. 12. 2015.