AktG § 200

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Sechster Teil: Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

Zweiter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalbeschaffung

Zweiter Unterabschnitt: Bedingte Kapitalerhöhung

§ 200 Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung

Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das Grundkapital erhöht.

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XAAAA-76444