AktG § 200
Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Sechster Teil: Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
Zweiter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
Zweiter Unterabschnitt: Bedingte Kapitalerhöhung
§ 200 Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung
Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das Grundkapital erhöht.
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XAAAA-76444