Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Sechster Teil: Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
Zweiter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
Zweiter Unterabschnitt: Bedingte Kapitalerhöhung
§ 195 Anmeldung des Beschlusses [1]
(1) 1Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2§ 184 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen
bei einer bedingten Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 194 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4) oder die in § 37a Abs. 3 bezeichneten Anlagen;
eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft durch die Ausgabe der Bezugsaktien entstehen werden.
(3) 1Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. 2Wird von einer Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.
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XAAAA-76444
1Anm. d. Red.: § 195 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2565) mit Wirkung v. 31. 12. 2015.