AktG § 172
Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Fünfter Teil: Rechnungslegung, Gewinnverwendung
Dritter Abschnitt: Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnverwendung
Erster Unterabschnitt: Feststellung des Jahresabschlusses
§ 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
1Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. 2Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.
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