AktG § 146

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Vierter Teil: Verfassung der Aktiengesellschaft

Vierter Abschnitt: Hauptversammlung

Siebenter Unterabschnitt: Sonderprüfung, Geltendmachung von Ersatzansprüchen

§ 146 Kosten [1]

1Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. 2Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.

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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 146 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2802) mit Wirkung v. .