AktG § 134b

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Vierter Teil: Verfassung der Aktiengesellschaft

Vierter Abschnitt: Hauptversammlung

Vierter Unterabschnitt: Stimmrecht

§ 134b Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten [1]

(1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Politik, in der sie ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften beschreiben (Mitwirkungspolitik), und in der insbesondere folgende Punkte behandelt werden, zu veröffentlichen:

  1. die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere im Rahmen ihrer Anlagestrategie,

  2. die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften,

  3. der Meinungsaustauch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaft,

  4. die Zusammenarbeit mit anderen Aktionären sowie

  5. der Umgang mit Interessenkonflikten.

(2) 1Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben jährlich über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik zu berichten. 2Der Bericht enthält Erläuterungen allgemeiner Art zum Abstimmungsverhalten, zu den wichtigsten Abstimmungen und zum Einsatz von Stimmrechtsberatern.

(3) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben ihr Abstimmungsverhalten zu veröffentlichen, es sei denn, die Stimmabgabe war wegen des Gegenstands der Abstimmung oder des Umfangs der Beteiligung unbedeutend.

(4) Erfüllen institutionelle Anleger und Vermögensverwalter eine oder mehrere der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 nicht oder nicht vollständig, haben sie zu erklären, warum sie dies nicht tun.

(5) 1Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 sind für mindestens drei Jahre auf der Internetseite der institutionellen Anleger und der Vermögensverwalter öffentlich zugänglich zu machen und mindestens jährlich zu aktualisieren. 2Davon abweichend können institutionelle Anleger auf die Internetseite der Vermögensverwalter oder andere kostenfrei und öffentlich zugängliche Internetseiten verweisen, wenn dort die Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 verfügbar sind.

Fundstelle(n):
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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 134b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2637) mit Wirkung v. .