RL 77/388/EWG Artikel 33a

Abschnitt XVIII: Verschiedene Vorschriften

Artikel 33a [1]

(1) Für Gegenstände gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b), die aus einem Gebiet in die Gemeinschaft verbracht werden, das zwar zum Zollgebiet der Gemeinschaft zählt, im Sinne dieser Richtlinie aber als Drittlandgebiet eingestuft wird, gelten folgende Bestimmungen:

  1. Für die Formalitäten zur Verbringung dieser Gegenstände in die Gemeinschaft sind die geltenden gemeinschaftlichen Zollbestimmungen für die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet der Gemeinschaft maßgebend.

  2. Wenn der Ankunftsort des Versandes oder der Beförderung dieser Gegenstände nicht in dem Mitgliedstaat liegt, in dessen Hoheitsgebiet sie sich zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft befanden, fallen sie in der Gemeinschaft unter das in den geltenden gemeinschaftlichen Zollvorschriften vorgesehene interne gemeinschaftliche Versandverfahren, sofern sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft zu diesem Verfahren angemeldet wurden.

  3. Gilt für Gegenstände zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft einer der Umstände, gemäß denen sie bei einer Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) unter eine der Zollregelungen nach Artikel 16 Teil B Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) oder unter eine Zollregelung der vorübergehenden Einfuhr unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben fallen könnten, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Gegenstände unter den gleichen Bedingungen in der Gemeinschaft verbleiben können, wie sie für die Anwendung dieser Regelungen vorgesehen sind.

(2) Für nicht unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) fallende Gegenstände, die aus einem Mitgliedstaat in ein Gebiet versandt oder befördert werden, das zwar zum Zollgebiet der Gemeinschaft zählt, im Sinne dieser Richtlinie aber als Drittlandgebiet eingestuft wird, gelten folgende Bestimmungen:

  1. Für die Formalitäten zur Ausfuhr dieser Gegenstände aus dem Gebiet der Gemeinschaft sind die geltenden gemeinschaftlichen Zollbestimmungen für die Ausfuhr von Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft maßgebend.

  2. Für Gegenstände, die vorübergehend aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, um wiedereingeführt zu werden, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit für diese Gegenstände bei ihrer Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft die gleichen Bestimmungen gelten, als wenn sie vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden wären.

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NAAAA-76443

1Anm. d. Red.: Art. 33a i. d. F. der RL 92/111/EWG v. 14. 12. 1992 (ABl EG Nr. L 384 S. 47).