Abschnitt XVIc [1]: Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens am 1. Januar 1995, der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei am 1. Mai 2004 und Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 zur Europäischen Union
Artikel 28p [2]
(1) Im Sinne dieses Artikels ist zu verstehen unter
„Gemeinschaft“ das Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 vor dem Beitritt;
“neue Mitgliedstaaten“ das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Januar 1995, am und am 1. Januar 2007 beigetreten sind, wie es in Artikel 3 dieser Richtlinie für jeden einzelnen dieser Mitgliedstaaten definiert ist;
„erweiterte Gemeinschaft” das Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 nach dem Beitritt.
(2) Für Gegenstände, die
vor dem Beitrittsdatum in die Gemeinschaft oder in einen der neuen Mitgliedstaaten verbracht wurden und
beim Verbringen in die Gemeinschaft oder in einen der neuen Mitgliedstaaten unter ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben oder eine der in Artikel 16 Absatz 1 Teil B Buchstaben a) bis d) genannten Regelungen oder eine diesen Regelungen entsprechenden Regelung in einem der neuen Mitgliedstaaten gestellt wurden und
diese Regelung nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen haben,
finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Gegenstände unter das Verfahren oder die Regelung galten, nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung.
(3) Für Gegenstände, die
vor dem Beitrittsdatum unter das gemeinsame Versandverfahren oder ein anderes zollrechtliches Versandverfahren gestellt wurden und
dieses Verfahren nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen haben,
finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Gegenstände unter das Verfahren galten, nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung.
Im Sinne des ersten Gedankenstrichs ist unter „gemeinsames Versandverfahren“ die Regelung zu verstehen, die im Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom [3] für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern festgelegt ist.
(4) Die nachstehenden Vorgänge werden der Einfuhr eines Gegenstands im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 gleichgestellt, sofern nachgewiesen wird, dass sich der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder in der Gemeinschaft im freien Verkehr befand:
das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, unter die der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Absatz 2 gestellt worden ist;
das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, einer der in Artikel 16 Absatz 1 Teil B Buchstaben a) bis d) genannten Regelungen oder einer diesen Regelungen entsprechenden Regelung, unter die der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Absatz 2 gestellt worden ist;
die Beendigung eines der in Absatz 3 genannten Verfahren, das vor dem Beitrittsdatum in einem der neuen Mitgliedstaaten für die Zwecke einer vor dem Beitrittsdatum in diesem Mitgliedstaat gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen als solchen begonnen wurde;
jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anlässlich oder im Verlauf eines der im Absatz 3 genannten Verfahren, das gemäß Buchstabe c) begonnen wurde.
(5) Einer Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 ebenfalls gleichgestellt wird die in einem Mitgliedstaat durch einen Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen nach dem Beitrittsdatum erfolgende Verwendung von Gegenständen, die ihm vor dem Beitrittsdatum in der Gemeinschaft oder in einem der neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Die Lieferung dieser Gegenstände war entweder nach Artikel 15 Nummern 1 und 2 oder nach einer entsprechenden Bestimmung in den neuen Mitgliedstaaten befreit oder befreiungsfähig;
die Gegenstände wurden nicht vor dem Beitrittsdatum in einen der neuen Mitgliedstaaten oder in die Gemeinschaft verbracht.
(6) Für die in Absatz 4 genannten Fälle gilt die Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Gegenstände die Regelung verlassen, unter die sie vor dem Beitrittsdatum gestellt worden sind.
(7) Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 stellt die Einfuhr von Gegenständen im Sinne der Absätze 4 und 5 dieses Artikels keinen Steuertatbestand dar,
wenn der eingeführte Gegenstand nach außerhalb der erweiterten Gemeinschaft versendet oder befördert wird oder
wenn der im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a) eingeführte Gegenstand – mit Ausnahme von Fahrzeugen – in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversendet oder -befördert wird oder
wenn der im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a) eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitritt erworben oder eingeführt wurde und/oder für welches bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Steuervergütung gewährt worden ist.
Diese Bedingung gilt in den folgenden Fällen als erfüllt:
für Österreich, Finnland und Schweden: wenn das Fahrzeug vor dem 1. Januar 1987 in Betrieb genommen wurde;
für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei: wenn das Fahrzeug vor dem 1. Mai 1996 in Betrieb genommen wurde;
für Bulgarien und Rumänien: wenn das Fahrzeug vor dem 1. Januar 1999 in Betrieb genommen wurde;
wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Steuer geringfügig ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-76443
1Anm. d. Red.: Abschnitt XVIc (Art. 28p) eingefügt gem. RL 94/76/EG v. (ABl EG Nr. L 365 S. 53); Abschnittsüberschrift, Art. 28p Abs. 1 und 7 nunmehr i. d. F. der RL 2006/98/EG v. (ABl EU Nr. L 363 S. 129).
2Anm. d. Red.: Abschnitt XVIc (Art. 28p) eingefügt gem. RL 94/76/EG v. 22. 12. 1994 (ABl EG Nr. L 365 S. 53); Abschnittsüberschrift, Art. 28p Abs. 1 und 7 nunmehr i. d. F. der RL 2006/98/EG v. 20. 11. 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 129).
3Amtl. Anm.: ABl Nr. L 226 vom 13. 8. 1987, S. 2.