Abschnitt XVIb [1]: Übergangsbestimmungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten
Artikel 28o [2]
(1) Die Mitgliedstaaten, die am 31. Dezember 1992 auf Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen durch steuerpflichtige Wiederverkäufer eine andere als die in Artikel 26a Teil B vorgesehene Sonderregelung angewandt haben, können diese Regelung für die Dauer des in Artikel 28l genannten Zeitraums beibehalten, sofern diese Regelung die nachstehenden Bedingungen erfüllt oder dergestalt angepasst wird, dass sie diese erfüllt:
Die Sonderregelung gilt nur für Lieferungen von Fahrzeugen im Sinne des Artikels 28a Absatz 2 Buchstabe a), die als Gebrauchtgegenstände im Sinne des Artikels 26a Teil A Buchstabe d) gelten, wenn sie durch steuerpflichtige Wiederverkäufer im Sinne des Artikels 26a Teil A Buchstabe e) bewirkt werden und nach Artikel 26a Teil B Absätze 1 und 2 der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen. Die Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne des Artikels 28a Absatz 2 Buchstabe b), die unter den in Artikel 28c Teil A vorgesehenen Bedingungen erfolgen, sind von dieser Sonderregelung ausgeschlossen.
Die für jede der unter Buchstabe a) genannten Lieferungen geschuldete Steuer entspricht dem Betrag der Steuer, die erhoben würde, wenn diese Lieferung der normalen Mehrwertsteuerregelung unterläge, abzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer, die als in dem von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer für das Fahrzeug entrichteten Einkaufspreis enthalten gilt.
Die Mehrwertsteuer, die als in dem von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer für das Fahrzeug entrichteten Einkaufspreis enthalten gilt, wird nach folgendem Verfahren berechnet:
der zugrunde zu legende Einkaufspreis ist der Einkaufspreis im Sinne des Artikels 26a Teil B Absatz 3;
in diesem vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer entrichteten Einkaufspreis gilt die Mehrwertsteuer als enthalten, die geschuldet worden wäre, wenn der Lieferant des steuerpflichtigen Wiederverkäufers auf seine Lieferung die normale Mehrwertsteuerregelung angewandt hätte;
der zugrunde zu legende Steuersatz ist der in dem Mitgliedstaat, in dem gemäß Artikel 8 der Ort der Lieferung an den steuerpflichtigen Wiederverkäufer als gelegen gilt, angewandte Steuersatz gemäß Artikel 12 Absatz 1.
Die für jede der unter Buchstabe a) genannten Lieferungen geschuldete und gemäß Buchstabe b) festgesetzte Steuer muss mindestens dem Steuerbetrag entsprechen, der erhoben worden wäre, wenn die betreffende Lieferung der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung gemäß Artikel 26a Teil B Absatz 3 unterlegen hätte.
Für die Anwendung der vorgenannten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Lieferung der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterlegen hätte, vorsehen, dass diese Differenz mit mindestens 10 v. H. des Verkaufspreises im Sinne von Teil B Absatz 3 hätte angesetzt werden müssen.
Der steuerpflichtige Wiederverkäufer ist nicht berechtigt, in der von ihm ausgestellten Rechnung die Steuer für die Lieferungen, für die er diese Sonderregelung anwendet, gesondert auszuweisen.
Ein Steuerpflichtiger ist nicht berechtigt, die für die Lieferung eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geschuldete oder entrichtete Steuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn die Lieferung dieser Gegenstände von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer gemäß Buchstabe a) besteuert worden ist.
Abweichend von Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb von Fahrzeugen nicht der Mehrwertsteuer, wenn der Verkäufer ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, der als solcher handelt, und das betreffende Gebrauchtfahrzeug im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung gemäß Buchstabe a) besteuert worden ist.
Artikel 28b Teil B und Artikel 28c Teil A Buchstaben a) und d) gelten nicht für die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen, die der Mehrwertsteuer gemäß Buchstabe a) unterliegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 erster Satz ist das Königreich Dänemark berechtigt, für die Dauer des in Artikel 28l genannten Zeitraums die in Absatz 1 Buchstaben a) bis h) vorgesehene Sonderregelung anzuwenden.
(3) Wenden die Mitgliedstaaten die Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen gemäß Artikel 26a Teil C an, so wenden sie diese Sonderregelung auch auf die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen an, die von einem Veranstalter einer öffentlichen Versteigerung bewirkt wird, der in eigenem Namen aufgrund eines Kommissionsvertrags zum Verkauf dieser Gegenstände im Wege einer öffentlichen Versteigerung für Rechnung eines steuerpflichtigen Wiederverkäufers handelt, sofern die von diesem steuerpflichtigen Wiederverkäufer bewirkte Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) gemäß den Absätzen 1 und 2 steuerpflichtig ist.
(4) Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, bis zum für die Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, die diesem nach Maßgabe von Artikel 26a Teil B Absatz 2 geliefert worden sind, diesen steuerpflichtigen Wiederverkäufern die Möglichkeit der Anwendung der Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer oder der Regelbesteuerung wie folgt einzuräumen:
Für die Anwendung der Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer auf deren Lieferungen bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach Artikel 11 Teil A Absätze 1, 2 und 3.
Soweit die Gegenstände für Zwecke seiner gemäß Buchstabe a) besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der steuerpflichtige Wiederverkäufer befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten durch einen anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, sofern die Lieferung dieses anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufers gemäß Buchstabe a) besteuert worden ist;
die Mehrwertsteuer, die als im Einkaufspreis der Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten eingeschlossen gilt, welche ihm von einem anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert werden oder geliefert worden sind, sofern auf die Lieferung dieses anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufers die Mehrwertsteuer nach Maßgabe der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung gemäß Artikel 26a Teil B in dem Mitgliedstaat erhoben worden ist, in dessen Hoheitsgebiet der nach Artikel 8 festgelegte Ort dieser Lieferung als gelegen gilt.
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht, die für die nach Buchstabe a) besteuerte Lieferung geschuldet wird.
Zur Anwendung der Bestimmungen des Buchstabens b) zweiter Gedankenstrich bestimmt sich der Einkaufspreis für die Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten, deren Lieferung durch den steuerpflichtigen Wiederverkäufer nach Buchstabe a) besteuert wird, nach Artikel 26a Teil B Absatz 3, wobei die Steuer, die als in diesem Einkaufspreis enthalten gilt, nach folgendem Verfahren berechnet wird:
In dem Einkaufspreis gilt die Mehrwertsteuer als enthalten, die erhoben worden wäre, wenn die von dem Lieferanten erzielte steuerpflichtige Differenz 20 v. H. des Einkaufspreises entsprochen hätte.
Der zugrunde zu legende Steuersatz ist der in dem Mitgliedstaat geltende Steuersatz im Sinne von Artikel 12 Absatz 1, in dem der nach Artikel 8 festgelegte Ort dieser der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegenden Lieferung als gelegen gilt.
Wenn er die normale Mehrwertsteuerregelung auf die Lieferung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten anwendet, die ihm von einem anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert worden und gemäß Buchstabe a) besteuert worden sind, ist der steuerpflichtige Wiederverkäufer berechtigt, von der von ihm zu entrichtenden Steuer die Mehrwertsteuer gemäß Buchstabe b) abzuziehen.
Es gilt der auf diese Lieferungen zum 1. Januar 1993 anwendbare Steuersatz.
Für die Anwendung des Artikels 26a Teil B Absatz 2 vierter Gedankenstrich, des Teils C Absatz 1 vierter Gedankenstrich und des Teils D Buchstaben b) und c) gelten die nach Buchstabe a) besteuerten Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten in den Mitgliedstaaten als Lieferungen, die der Mehrwertsteuer nach der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung gemäß Artikel 26a Teil B unterliegen.
Werden die nach Buchstabe a) besteuerten Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten nach Maßgabe von Artikel 28c Teil A bewirkt, so ist auf der Rechnung gemäß Artikel 22 Absatz 3 ein Vermerk anzubringen, dass die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung nach Artikel 28o Absatz 4 angewandt worden ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-76443
1Anm. d. Red.: Abschnitt XVIb (Art. 28o) eingefügt gem. RL 94/5/EG v. (ABl EG Nr. L 60 S. 16); Art. 28o Abs. 1 nunmehr i. d. F. der RL 2001/115/EG v. (ABl EG 2002 Nr. L 15 S. 24).
2Anm. d. Red.: Abschnitt XVIb (Art. 28o) eingefügt gem. RL 94/5/EG v. 14. 2. 1994 (ABl EG Nr. L 60 S. 16); Art. 28o Abs. 1 nunmehr i. d. F. der RL 2001/115/EG v. 20. 12. 2001 (ABl EG 2002 Nr. L 15 S. 24).