Abschnitt XVIa [1]: Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 28m [2]: Umrechnungskurs
Zur Bestimmung des Gegenwerts des in diesem Abschnitt in Ecu ausgedrückten Betrages in Landeswährung wenden die Mitgliedstaaten den am 16. Dezember 1991 geltenden Umrechnungssatz an. Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei wenden jedoch den am Tag ihres Beitritts geltenden Umrechnungssatz an.
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NAAAA-76443