Abschnitt XIV: Sonderregelungen
Artikel 26a [1]: Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten
A. Definitionen
Im Sinne dieses Artikels gelten unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts als
„Kunstgegenstände“ die in Anhang I Buchstabe a) genannten Gegenstände.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die unter den letzten drei Gedankenstrichen in Anhang I Buchstabe a) genannten Gegenstände nicht als Kunstgegenstände gelten;
„Sammlungsstücke“ die in Anhang I Buchstabe b) genannten Gegenstände;
„Antiquitäten“ die in Anhang I Buchstabe c) genannten Gegenstände;
„Gebrauchtgegenstände“ bewegliche körperliche Gegenstände, die keine Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und Edelmetalle oder Edelsteine gemäß der Definition der Mitgliedstaaten sind und die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind;
„steuerpflichtiger Wiederverkäufer“ jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten kauft oder zur Deckung seines unternehmerischen Bedarfs verwendet oder zum Zwecke des Wiederverkaufs einführt, gleich, ob er auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrags auf fremde Rechnung handelt;
„Veranstalter einer öffentlichen Versteigerung“ jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Gegenstände zur öffentlichen Versteigerung anbietet, um sie an den Meistbietenden zu verkaufen;
“Kommittent eines Veranstalters öffentlicher Versteigerungen” jede Person, die einem Veranstalter öffentlicher Versteigerungen einen Gegenstand aufgrund eines Verkaufskommissionsvertrags zu folgenden Bedingungen übergibt:
der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung bietet den Gegenstand im eigenen Namen, aber für Rechnung seines Kommittenten zur öffentlichen Versteigerung an;
der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung übergibt den Gegenstand im eigenen Namen, aber für Rechnung seines Kommittenten an den Meistbietenden, der in der öffentlichen Versteigerung den Zuschlag erhalten hat.
B. Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer
(1) Die Mitgliedstaaten wenden auf die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten durch steuerpflichtige Wiederverkäufer eine Sonderregelung über die Differenzbesteuerung des steuerpflichtigen Wiederverkäufers gemäß den folgenden Bestimmungen an.
(2) Lieferungen im Sinne von Absatz 1 sind Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, wenn ihm diese Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft geliefert werden
von einem Nichtsteuerpflichtigen
oder
von einem anderen Steuerpflichtigen, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe c) von der Steuer befreit ist,
oder
von einem anderen Steuerpflichtigen, sofern für die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung nach Artikel 24 gilt und es sich dabei um ein Investitionsgut handelt,
oder
von einem anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer gemäß dieser Sonderregelung mehrwertsteuerpflichtig ist.
(3) Die Besteuerungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen im Sinne von Absatz 2 ergibt sich aus der Differenz des steuerpflichtigen Wiederverkäufers, abzüglich des Betrags der auf diese Differenz erhobenen Mehrwertsteuer. Diese Differenz entspricht dem Unterschied zwischen dem von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis des Gegenstands.
Im Sinne dieses Absatzes gelten als
„Verkaufspreis“ die gesamte Gegenleistung, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Käufer oder von einem Dritten erhält oder zu erhalten hat, einschließlich der unmittelbar mit diesem Umsatz zusammenhängenden Zuschüsse, die Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben sowie die Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Käufer fordert, mit Ausnahme der in Artikel 11 Teil A Absatz 3 genannten Beträge;
„Einkaufspreis“ die gesamte Gegenleistung entsprechend der Definition des ersten Gedankenstrichs, die der Lieferant von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erhält oder zu erhalten hat.
(4) Die Mitgliedstaaten räumen den steuerpflichtigen Wiederverkäufern das Recht ein, diese Sonderregelung bei der Lieferung folgender Gegenstände anzuwenden:
von ihnen selbst eingeführte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten;
vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern gelieferte Kunstgegenstände;
Kunstgegenstände, die von einem Steuerpflichtigen, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, an sie geliefert werden, wenn auf diese Lieferung der ermäßigte Steuersatz nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c) angewandt wird.
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Ausübung dieser Option fest, die in jedem Fall für einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren gilt.
Wird die Anwendung der Sonderregelung gewählt, so wird die Besteuerungsgrundlage gemäß Absatz 3 ermittelt. Bei der Lieferung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer selbst eingeführt hat, entspricht der für die Berechnung der Gewinnspanne zugrunde zu legende Einkaufspreis der gemäß Artikel 11 Teil B ermittelten Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr zuzüglich der für die Einfuhr geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer.
(5) Werden der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegende Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten unter den Bedingungen des Artikels 15 bewirkt, so sind sie von der Steuer befreit.
(6) Ein Steuerpflichtiger ist nicht berechtigt, die für Gegenstände, die ihm von einem steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert werden, geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn die Lieferung dieser Gegenstände durch den steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt.
(7) Sofern die Gegenstände für Lieferungen verwendet werden, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen, ist der steuerpflichtige Wiederverkäufer nicht berechtigt,
die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer auf von ihm selbst eingeführte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten,
die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer auf Kunstgegenstände, die vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern geliefert werden,
die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer auf Kunstgegenstände, die von einem Steuerpflichtigen geliefert werden, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist,
von seiner Steuerschuld abzuziehen.
(8) Sofern der steuerpflichtige Wiederverkäufer die normale Mehrwertsteuerregelung und die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung anwendet, muss er über die unter die jeweilige Regelung fallenden Umsätze nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten getrennt Buch führen.
(9) Der steuerpflichtige Wiederverkäufer darf die Steuer auf die Lieferungen von Gegenständen, auf die er die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung anwendet, in der von ihm ausgestellten Rechnung nicht gesondert ausweisen.
(10) Die Mitgliedstaaten können zur Vereinfachung der Steuererhebung und vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 für bestimmte Umsätze oder für bestimmte Gruppen von steuerpflichtigen Wiederverkäufern vorsehen, dass die Besteuerungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen, für jeden Steuerzeitraum, für den der steuerpflichtige Wiederverkäufer eine Steuererklärung gemäß Artikel 22 Absatz 4 abzugeben hat, festgesetzt wird.
In diesem Fall ergibt sich die Besteuerungsgrundlage für Lieferungen von Gegenständen, die ein und demselben Mehrwertsteuersatz unterliegen, aus der von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erzielten Gesamtdifferenz abzüglich des Betrags der auf diese Differenz erhobenen Mehrwertsteuer.
Die Gesamtdifferenz entspricht dem Unterschied zwischen
dem Gesamtbetrag der von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer während dieses Zeitraums bewirkten, der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegenden Lieferungen von Gegenständen; dieser Betrag entspricht der Gesamtsumme der gemäß Absatz 3 festgelegten Verkaufspreise;
und
dem Gesamtbetrag der von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer während dieses Zeitraums getätigten Einkäufe von Gegenständen im Sinne von Absatz 2; dieser Betrag entspricht der Gesamtsumme der gemäß Absatz 3 festgelegten Einkaufspreise.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich für die betroffenen Steuerpflichtigen weder ungerechtfertigte Vorteile noch ungerechtfertigte Nachteile ergeben.
(11) Der steuerpflichtige Wiederverkäufer kann für jede gemäß Absatz 2 oder 4 unter die Sonderregelung fallende Lieferung die normale Mehrwertsteuerregelung anwenden.
Wendet der steuerpflichtige Wiederverkäufer die normale Mehrwertsteuerregelung an, ist er berechtigt, bei der Lieferung
eines von ihm selbst eingeführten Kunstgegenstands, Sammlungsstücks oder einer Antiquität die für die Einfuhr dieses Gegenstands geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen;
eines Kunstgegenstands, der von seinem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurde, die für den ihm gelieferten Kunstgegenstand geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen;
eines Kunstgegenstands, der von einem Steuerpflichtigen geliefert wurde, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, die für den ihm gelieferten Kunstgegenstand geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
Das Abzugsrecht entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch für die Lieferung entsteht, für die der steuerpflichtige Wiederverkäufer die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung gewählt hat.
C. Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen
(1) Abweichend von Teil B können die Mitgliedstaaten die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten entsprechend den folgenden Bestimmungen festsetzen, wenn sie durch einen Veranstalter öffentlicher Versteigerungen geliefert werden, der im eigenen Namen aufgrund eines Kommissionsvertrags zum Verkauf dieser Gegenstände im Wege einer öffentlichen Versteigerung für Rechnung eines Dritten handelt, und zwar entweder
eines Nichtsteuerpflichtigen
oder
eines anderen Steuerpflichtigen, sofern die Lieferung des Gegenstands im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) durch diesen anderen Steuerpflichtigen nach Artikel 13 Teil B Buchstabe c) von der Steuer befreit ist,
oder
eines anderen Steuerpflichtigen, sofern für die Lieferung des Gegenstands im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) durch diesen anderen Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung nach Artikel 24 gilt und es sich dabei um ein Investitionsgut handelt,
oder
eines steuerpflichtigen Wiederverkäufers, sofern die Lieferung des Gegenstands im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) durch diesen anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der in Teil B vorgesehenen Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt.
(2) Die Besteuerungsgrundlage für jede Lieferung von Gegenständen nach Absatz 1 ergibt sich aus dem dem Käufer vom Veranstalter der öffentlichen Versteigerung nach Absatz 4 in Rechnung gestellten Gesamtbetrag abzüglich
des nach Absatz 3 festgelegten, vom Veranstalter der öffentlichen Versteigerung an seinen Kommittenten gezahlten oder zu zahlenden Nettobetrags
und
des Betrags der vom Veranstalter der öffentlichen Versteigerung für seine Lieferung zu entrichtenden Steuer.
(3) Der vom Veranstalter der öffentlichen Versteigerung an seinen Kommittenten gezahlte oder zu zahlende Nettobetrag entspricht der Differenz zwischen
dem Preis, zu dem in der Versteigerung der Zuschlag für den Gegenstand erteilt wurde,
und
dem Betrag der Provision, die der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung von seinem Kommittenten gemäß dem Verkaufskommissionsvertrag erhält oder zu erhalten hat.
(4) Der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung muss dem Käufer eine Rechnung aushändigen, in dem
der Zuschlagspreis des Gegenstands,
die Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben,
die Nebenkosten, wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Veranstalter vom Käufer des Gegenstands fordert,
gesondert ausgewiesen werden.
In dieser Rechnung darf jedoch die Mehrwertsteuer selbst nicht gesondert ausgewiesen werden.
(5) Der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung, dem der Gegenstand aufgrund eines Kommissionsvertrags zum Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung übergeben wurde, muss seinem Kommittenten eine Ausführungsanzeige aushändigen.
In dieser Ausführungsanzeige muss der Umsatzbetrag, d. h. der Preis, zu dem der Zuschlag für den Gegenstand erteilt wurde, abzüglich des Betrags der vom Kommittenten erhaltenen oder zu erhaltenden Provision getrennt ausgewiesen werden.
Die auf diese Weise ausgestellte Ausführungsanzeige tritt an die Stelle der Rechnung, die der Kommittent, sofern er steuerpflichtig ist, dem Veranstalter der öffentlichen Versteigerung gemäß Artikel 22 Absatz 3 ausstellen muss.
(6) Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gegenstände unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen liefern, müssen die nachstehenden Beträge als Durchgangsposten verbuchen:
die vom Käufer des Gegenstands erhaltenen oder zu erhaltenden Beträge;
die dem Verkäufer des Gegenstands erstatteten oder zu erstattenden Beträge.
Diese Beträge müssen ordnungsgemäß nachgewiesen oder belegt sein.
(7) Die Lieferung eines Gegenstands an einen steuerpflichtigen Veranstalter öffentlicher Versteigerungen gilt als zum Zeitpunkt des Verkaufs dieses Gegenstands im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgt.
D. Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
Für die Dauer des in Artikel 28l genannten Zeitraums wenden die Mitgliedstaaten die nachstehenden Bestimmungen an:
Die Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne des Artikels 28a Absatz 2 sind von den Sonderregelungen nach den Teilen B und C ausgeschlossen, wenn sie unter den Bedingungen des Artikels 28c Teil A ausgeführt werden.
Abweichend von Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten nicht der Mehrwertsteuer, wenn der Verkäufer ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, der als solcher handelt, und wenn der erworbene Gegenstand im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung nach der in Teil B vorgesehenen Sonderregelung über die Differenzbesteuerung versteuert wurde, oder wenn der Verkäufer ein Veranstalter öffentlicher Versteigerungen ist, der als solcher handelt, und wenn der erworbene Gegenstand im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung nach der in Teil C vorgesehenen Sonderregelung versteuert wurde.
Artikel 28b Teil B und Artikel 28c Teil A Buchstaben a), c) und d) gelten nicht für die Lieferung von Gegenständen, die der Mehrwertsteuer gemäß einer der Sonderregelungen nach den Teilen B und C unterliegen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-76443
1Anm. d. Red.: Art. 26a eingefügt gem. RL 94/5/EG v. 14. 2. 1994 (ABl EG Nr. L 60 S. 16); Teil B Abs. 9 und Teil C Abs. 4 nunmehr i. d. F. der RL 2001/115/EG v. 20. 12. 2001 (ABl EG 2002 Nr. L 15 S. 24).