RL 77/388/EWG Artikel 25 :

Abschnitt XIV: Sonderregelungen

Artikel 25 [1]: Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger

(1) Die Mitgliedstaaten können auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Artikel 24 auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Artikel anwenden.

(2) Im Sinne dieses Artikels gelten als

  • „landwirtschaftlicher Erzeuger“ ein Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines nachstehend definierten Betriebs ausübt;

  • „landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder Fischereibetrieb„ die Betriebe, die in dem einzelnen Mitgliedstaat im Rahmen der in Anhang A genannten Erzeugertätigkeiten als solche gelten;

  • „Pauschallandwirt“ ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der unter die in Absatz 3 und den folgenden Absätzen vorgesehene Pauschalregelung fällt;

  • „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die Gegenstände, die aus den in Anhang A aufgeführten Tätigkeiten hervorgehen und die von den landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetrieben des einzelnen Mitgliedstaats erzeugt werden;

  • „landwirtschaftliche Dienstleistungen“ die in Anhang B aufgeführten Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs vorgenommen werden;

  • „Mehrwertsteuer-Vorbelastung“ die Mehrwertsteuer-Gesamtbelastung, die auf den Gegenständen und Dienstleistungen ruht, welche von der Gesamtheit aller der Pauschalregelung unterliegenden landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und Fischereibetriebe jedes Mitgliedstaats bezogen worden sind, soweit diese Steuer bei einem der normalen Mehrwertsteuerregelung unterliegenden landwirtschaftlichen Erzeuger nach Artikel 17 abzugsfähig sein würde;

  • „Pauschalausgleich-Prozentsätze“ die Prozentsätze, die die Mitgliedstaaten nach Absatz 3 festsetzen und in den in Absatz 5 genannten Fällen anwenden, damit die Pauschallandwirte den pauschalen Ausgleich der Mehrwertsteuer-Vorbelastung erlangen;

  • „Pauschalausgleich“ der Betrag, der sich aus der Anwendung des in Absatz 3 vorgesehenen Pauschalausgleich-Prozentsatzes auf den Umsatz des Pauschallandwirts in den in Absatz 5 genannten Fällen ergibt.

(3) Die Mitgliedstaaten legen bei Bedarf die Pauschalausgleich-Prozentsätze fest und teilen, bevor sie diese Sätze anwenden, der Kommission ihre Höhe mit. Diese Prozentsätze werden anhand der allein für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt. Sie dürfen nicht dazu führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. Die Mitgliedstaaten können diese Prozentsätze bis auf Null herabsetzen. Die Prozentsätze können auf einen halben Punkt ab- oder aufgerundet werden.

Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Pauschalausgleich-Prozentsätze für die Forstwirtschaft, die einzelnen Teilbereiche der Landwirtschaft und die Fischerei unterschiedlich festlegen.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Pauschallandwirte von den Pflichten befreien, die den Steuerpflichtigen nach Artikel 22 obliegen.

Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die für eine korrekte Anwendung der in Abschnitt XVIa enthaltenen Übergangsregelung für die Besteuerung innergemeinschaftlicher Umsätze erforderlich sind.

(5) Die in Absatz 3 vorgesehenen Pauschalausgleich-Prozentsätze werden auf folgenden Preis – ohne Steuer – angewendet:

  1. den Preis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die die Pauschallandwirte an andere Steuerpflichtige als jene geliefert haben, für die im Inland die Pauschalregelung des vorliegenden Artikels gilt;

  2. den Preis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die die Pauschallandwirte unter den in Artikel 28c Teil A vorgesehenen Bedingungen an nichtsteuerpflichtige juristische Personen geliefert haben, für die in dem Bestimmungs-Mitgliedstaat der versandten oder beförderten landwirtschaftlichen Erzeugnisse die in Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung nicht gilt;

  3. den Preis der landwirtschaftlichen Dienstleistungen, die von Pauschallandwirten an andere Steuerpflichtige als jene erbracht werden, für die im Inland die Pauschalregelung des vorliegenden Artikels gilt.

Dieser Ausgleich schließt jeden weiteren Vorsteuerabzug aus.

(6) Für Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Dienstleistungen gemäß Absatz 5 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die Zahlung des Pauschalausgleichs geschieht:

  1. entweder durch den Abnehmer oder Leistungsempfänger. In diesem Fall darf der steuerpflichtige Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger unter den Bedingungen gemäß Artikel 17 und nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten von der Steuer, die er im Inland zu entrichten hat, den Betrag des Pauschalausgleichs, den er den Pauschallandwirten gezahlt hat, abziehen.

    Die Mitgliedstaaten bewilligen dem Abnehmer oder Leistungsempfänger die Erstattung des Betrags des Pauschalausgleichs, den er den Pauschallandwirten im Rahmen eines der folgenden Umsätze gezahlt hat:

    • unter den Bedingungen nach Artikel 28c Teil A erfolgte Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, soweit der Abnehmer ein Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person ist, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat handelt, in dem die Ausnahmeregelung nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 für ihn/sie nicht gilt;

    • unter den Bedingungen nach Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 Teile B, D und E erfolgte Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse für einen außerhalb der Gemeinschaft ansässigen steuerpflichtigen Abnehmer, soweit der Abnehmer diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Zwecke seiner in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a) und b) aufgeführten Umsätze oder die Erbringung seiner Dienstleistungen verwendet, die als im Inland erbracht gelten und für die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) nur der Empfänger die Steuer schuldet;

    • landwirtschaftliche Dienstleistungen, die für einen innerhalb der Gemeinschaft, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen steuerpflichtigen Leistungsempfänger oder für einen außerhalb der Gemeinschaft ansässigen steuerpflichtigen Leistungsempfänger erbracht werden, soweit der Leistungsempfänger diese Dienstleistungen für Zwecke seiner in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a) und b) aufgeführten Umsätze oder für die Erbringung seiner Dienstleistungen verwendet, die als im Inland erbracht gelten und für die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) nur der Empfänger die Steuer schuldet.

    Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Erstattungen fest; sie können sich insbesondere auf die Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 4 stützen;

  2. oder durch den Fiskus.

(7) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle der Zahlung des Pauschalausgleichs an die Pauschallandwirte.

(8) Bei den in Absatz 5 nicht genannten Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass die Zahlung des Pauschalausgleichs durch den Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger geschieht.

(9) Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, bestimmte Gruppen landwirtschaftlicher Erzeuger sowie diejenigen landwirtschaftlichen Erzeuger von der Pauschalregelung auszunehmen, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Artikel 24 Absatz 1 keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten mit sich bringt.

Machen die Mitgliedstaaten von der in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so treffen sie alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die unter den in Artikel 28b Teil B Absatz 1 genannten Bedingungen ausgeführten Lieferungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in gleicher Weise besteuert werden, wenn die Lieferung von einem Pauschallandwirt oder von einem Steuerpflichtigen, der kein Pauschallandwirt ist, erbracht wird.

(10) Jeder Pauschallandwirt hat nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten und Voraussetzungen das Recht, für die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Artikel 24 Absatz 1 zu optieren.

(11) Vor Ablauf des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Rat neue Vorschläge über die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Umsätze von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Dienstleistungen vor.

(12) Machen die Mitgliedstaaten von der in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so legen sie die einheitliche Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage für die Anwendung des Systems der eigenen Mittel nach der gemeinsamen Berechnungsmethode des Anhangs C fest.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-76443

1Anm. d. Red.: Art. 25 Abs. 4, 5 und 9 i. d. F. des Art. 28j i. d. F. der RL 91/680/EWG v. 16. 12. 1991 (ABl EG Nr. L 376 S. 1); Abs. 6 i. d. F. der RL 2000/65/EG v. 17. 10. 2000 (ABl EG Nr. L 269 S. 44).