Abschnitt XIV: Sonderregelungen
Artikel 24a [1]
Bei der Anwendung des Artikels 24 Absätze 2 bis 6 können folgende Mitgliedstaaten Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz unter dem in Landeswährung zum Umrechnungskurs am Tag des Beitritts ausgedrückten Gegenwert folgender Beträge liegt, von der Mehrwertsteuer befreien:
Bulgarien: 25 600 EUR,
Tschechische Republik: 35 000 EUR,
Estland: 16 000 EUR,
Zypern: 15 600 EUR,
Lettland: 17 200 EUR,
Litauen: 29 000 EUR,
Ungarn: 35 000 EUR,
Malta: 37 000 EUR, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Lieferung von Waren besteht, 24 300 EUR, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) besteht und 14 600 EUR in anderen Fällen, insbesondere bei Dienstleistern mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input),
Polen: 10 000 EUR,
Rumänien: 35 000 EUR,
Slowenien: 25 000 EUR,
Slowakei: 35 000 EUR.
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NAAAA-76443
1Anm. d. Red.: Art. 24a eingefügt gem. Beitrittsakte v. 16. 4. 2003 (ABl EU Nr. L 236 S. 33), nunmehr i. d. F. der Beitrittsakte v. 25. 4. 2005 (ABl EU Nr. L 157 S. 203).