RL 77/388/EWG Artikel 15 :

Abschnitt X: Steuerbefreiungen

Artikel 15 [1]: Steuerbefreiungen bei Ausfuhren nach einem Drittland, gleichgestellten Umsätzen und grenzüberschreitenden Beförderungen

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

  1. Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden;

  2. Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht im Inland ansässigen Abnehmer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, mit Ausnahme der vom Abnehmer selbst beförderten Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen sowie von sonstigen Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen.

    Erstreckt sich die Lieferung auf Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden, so gilt diese Steuerbefreiung, wenn

    • der Reisende nicht in der Gemeinschaft ansässig ist;

    • die Gegenstände vor Ablauf des dritten auf die Lieferung folgenden Kalendermonats nach Orten außerhalb der Gemeinschaft befördert werden;

    • der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Mehrwertsteuer den Gegenwert von 175 ECU in Landeswährung übersteigt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 69/169/EWG [2] festgelegt wurde; die Mitgliedstaaten können jedoch auch eine Lieferung, deren Gesamtwert niedriger als dieser Betrag ist, von der Steuer befreien.

    Bei Anwendung des Unterabsatzes 2

    • gilt als nicht in der Gemeinschaft ansässiger Reisender ein Reisender, dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht in der Gemeinschaft befindet. Zur Anwendung dieser Bestimmung gilt als „Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort“ der Ort, der im Reisepass, im Personalausweis oder in jedem sonstigen Dokument eingetragen ist, das in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, als Identitätsnachweis anerkannt ist;

    • wird der Nachweis der Ausfuhr durch Rechnungen oder entsprechende Belege erbracht, die mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehen sein müssen.

    Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Muster des von ihm für die Erteilung des in Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich genannten Sichtvermerks verwendeten Stempelabdrucks. Die Kommission leitet diese Information an die Steuerbehörden der übrigen Mitgliedstaaten weiter;

  3. Dienstleistungen in Form von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, die – zur Ausführung dieser Arbeiten im Gemeinschaftsgebiet – erworben oder eingeführt worden sind und die vom Dienstleistungserbringer oder dem nicht im Inland ansässigen Leistungsempfänger oder für deren Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden;

  4. Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die

    1. auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt sind,

    2. als Bergungs- oder Rettungsschiffe auf See oder zur Küstenfischerei eingesetzt sind, wobei im letztgenannten Fall Lieferungen von Bordproviant ausgenommen sind,

    3. als Kriegsschiffe im Sinne der Tarifstelle 89.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs das Land verlassen, um ausländische Häfen oder Ankerplätze anzulaufen.

    Die Kommission unterbreitet dem Rat so bald wie möglich Vorschläge zur Festlegung gemeinschaftlicher Steuerregeln, in denen der Anwendungsbereich und die praktischen Einzelheiten der Durchführung dieser Steuerbefreiung sowie der in den Nummern 5 bis 9 vorgesehenen Steuerbefreiungen präzisiert wird. Bis zum Inkrafttreten dieser Regeln können die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der in dieser Nummer vorgesehenen Steuerbefreiung beschränken;

  5. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen der unter Nummer 4 Buchstaben a) und b) bezeichneten Seeschiffe sowie Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Schiffe eingebauten Gegenstände – einschließlich der Ausrüstung für die Fischerei – oder der Gegenstände für ihren Betrieb;

  6. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind, sowie Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb;

  7. Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung der in Nummer 6 genannten Luftfahrzeuge;

  8. andere Dienstleistungen als die nach Nummer 5, die für den unmittelbaren Bedarf der dort bezeichneten Seeschiffe und ihrer Ladungen bestimmt sind;

  9. andere Dienstleistungen als die nach Nummer 6, die für den unmittelbaren Bedarf der dort bezeichneten Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind;

  10. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen,

    • die im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen bewirkt werden,

    • die für internationale Einrichtungen bestimmt sind, die von den Behörden des Aufnahmelandes als solche anerkannt sind, sowie für die Mitglieder dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind,

    • die in den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, an die Streitkräfte anderer Vertragsparteien bewirkt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,

    • die in einen anderen Mitgliedstaat bewirkt werden und die für die Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags als die des Bestimmungsmitgliedstaats selbst bestimmt sind, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen.

    Diese Befreiung gilt unter den vom Gastmitgliedstaat festgelegten Beschränkungen so lange, bis eine einheitliche Steuerregelung getroffen ist.

    Bei Gegenständen, die nicht in das Ausland versandt oder befördert werden, oder bei Dienstleistungen kann die Steuerbefreiung im Wege der Steuererstattung erfolgen;

  11. Lieferungen von Gold an Zentralbanken;

  12. Lieferungen von Gegenständen an zugelassene Körperschaften, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem Gebiet nach Orten außerhalb der Gemeinschaft exportieren. Diese Befreiung kann im Wege einer Steuererstattung erfolgen;

  13. Dienstleistungen, einschließlich der Beförderungsleistungen und der dazugehörigen Leistungen – jedoch mit Ausnahme der nach Artikel 13 von der Steuer befreiten Dienstleistungen –, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gütern oder der Einfuhr von Gütern stehen, für die die Bestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 oder gemäß Artikel 16 Absatz 1 Teil A gelten;

  14. Dienstleistungen von in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern, wenn sie die in diesem Artikel genannten Umsätze oder Umsätze außerhalb der Gemeinschaft betreffen.

    Diese Befreiung gilt nicht für Reisebüros, wenn diese im Namen und für Rechnung des Reisenden Leistungen erbringen, die in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden.

  15. Die Portugiesische Republik kann die See- und Lufttransporte zwischen den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden, sowie zwischen diesen und dem Mutterland dem internationalen Transport gleichstellen.

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NAAAA-76443

1Anm. d. Red.: Art. 15 Überschrift und Nr. 1, 12, 14 i. d. F. der RL 91/680/EWG v. 16. 12. 1991 (ABl EG Nr. L 376 S. 1); Nr. 2 i. d. F. der RL 95/7/EG v. 10. 4. 1995 (ABl EG Nr. L 102 S. 18); Nr. 3, 4, 10, 13 i. d. F. der RL 92/111/EWG v. 14. 12. 1992 (ABl EG Nr. L 384 S. 47); Nr. 15 angefügt gem. Beitrittsakte v. 12. 6. 1985 (ABl EG Nr. L 302 S. 23).

2Amtl. Anm.: ABl Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/4/EG (ABl Nr. L 60 vom 3. 3. 1994, S. 14).