Abschnitt X: Steuerbefreiungen
Artikel 14 [1]: Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
(1) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:
die endgültige Einfuhr von Gegenständen, deren Lieferung durch Steuerpflichtige im Inland auf jeden Fall steuerfrei ist;
und c) (weggefallen)
die endgültige Einfuhr von Gegenständen, für die eine andere als die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene Zollbefreiung gilt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, die Steuerbefreiung nicht zu gewähren, sofern ihre Gewährung die Wettbewerbsbedingungen erheblich beeinträchtigen könnte.
Diese Steuerbefreiung gilt auch für die Einfuhr von Gegenständen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b), die unter die in Unterabsatz 1 vorgesehene Befreiung fallen würden, wenn sie nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) eingeführt worden wären;
die Wiedereinfuhr von unter die Zollbefreiung fallenden Gegenständen durch denjenigen, der sie ausgeführt hat, und in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden;
(weggefallen)
die Einfuhr von Gegenständen
im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen, für die eine Zollbefreiung gilt,
durch internationale Einrichtungen, die von den Behörden des Aufnahmelandes als solche anerkannt sind, sowie von den Mitgliedern dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind,
in den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, durch die Streitkräfte anderer Parteien dieses Vertrags für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen;
die unter dem dritten Gedankenstrich getroffenen Ausnahmeregelungen gelten auch für Waren und Dienstleistungen, die von den gemäß dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960 auf der Insel Zypern stationierten Streitkräften des Vereinigten Königreichs eingeführt bzw. an diese geliefert werden, sofern diese Einfuhren und Lieferungen für den Gebrauch oder Verbrauch der Streitkräfte oder des zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind.
die durch Unternehmen der Seefischerei in Häfen durchgeführte Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die noch nicht Gegenstand einer Lieferung gewesen sind, in unbearbeitetem Zustand oder nach Haltbarmachung für Zwecke der Vermarktung;
die Dienstleistungen, die sich auf die Einfuhr von Gegenständen beziehen und deren Wert nach Artikel 11 Teil B Absatz 3 Buchstabe b) in der Besteuerungsgrundlage enthalten ist;
die Einfuhr von Gold durch Zentralbanken;
die Einfuhr von Gas – über das Erdgasverteilungsnetz – oder von Elektrizität.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat so bald wie möglich Vorschläge für die Aufstellung gemeinschaftlicher Steuerregeln zur genaueren Beschreibung des Geltungsbereichs der Steuerbefreiungen nach Absatz 1 und der praktischen Einzelheiten ihrer Durchführung.
Bis zum Inkrafttreten dieser Regeln können die Mitgliedstaaten:
die geltenden einzelstaatlichen Vorschriften im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen beibehalten;
diese Vorschriften anpassen, um die Wettbewerbsverzerrungen und insbesondere die Nicht- oder Doppelbesteuerung im Mehrwertsteuerbereich innerhalb der Gemeinschaft zu verringern;
die Verwaltungsverfahren anwenden, die ihnen zur Erzielung der Steuerbefreiung am geeignetsten erscheinen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ergriffen haben und ergreifen; die Kommission unterrichtet hiervon die übrigen Mitgliedstaaten.
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NAAAA-76443
1Anm. d. Red.: Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und f weggefallen, Buchst. e i. d. F. der RL 91/680/EWG v. 16. 12. 1991 (ABl EG Nr. L 376 S. 1), Buchst. c weggefallen, Buchst. d i. d. F. der RL 92/111/EWG v. 14. 12. 1992 (ABl EG Nr. L 384 S. 47), Buchst. g i. d. F. des Protokolls Nr. 3 der Beitrittsakte v. 16. 4. 2003 (ABl EU Nr. L 236 S. 33), Buchst. k angefügt gem. RL 2003/92/EG v. 7. 10. 2003 (ABl EU Nr. L 260 S. 8).