Abschnitt I: Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten passen ihre gegenwärtige Mehrwertsteuerregelung den Bestimmungen der folgenden Artikel an.
Sie erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit die Anpassungsvorschriften so bald wie möglich, spätestens am [1], in Kraft treten.
Fundstelle(n):
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NAAAA-76443
1Anm. d. Red.: Verlängerung der Frist bis durch RL 78/583/EWG v. (ABl EG Nr. L 194 S. 16).