1) Eine Filmvertriebsgesellschaft erwirbt durch die Einräumung eines 42 Jahre umfassenden Verwertungsrechts an einem im Wege
der unechten Auftragsproduktion hergestellten Films kein wirtschaftliches Eigentum an den Filmrechten.
2) Die Filmproduktionsgesellschaft hat bei Vertragsschluss somit keine abgezinste Kaufpreisforderung zu aktivieren.
3) Die Produktionsgesellschaft hat auch keinen Anspruch auf eine zeitanteilig auf die Laufzeit des Vertriebsvertrages aufzuteilende
Schlusszahlung zu aktivieren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 1205 Nr. 17 EStB 2020 S. 408 Nr. 10 KÖSDI 2020 S. 21928 Nr. 10 SAAAH-53363
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