Abschnitt II: Oberbehörden
§ 6 Sitz und Aufgaben der Landesoberbehörde [1]
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Sitz der Landesoberbehörde, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landesoberbehörde erledigt Aufgaben, die ihr nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 zugewiesen werden und die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
(3) Für die Ernennung und Entlassung des Leiters einer Oberbehörde, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 anstelle einer Oberfinanzdirektion tritt, gilt § 9a Satz 3 entsprechend.
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LAAAB-82468
1 Anm. d. Red.: § 6 Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2897) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.