Abschnitt V: Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden
§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer [1]
1Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. 2Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist.
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LAAAB-82468
1 Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809) mit Wirkung v. 1. 7. 2014.